Beschlossen anlässlich der Mitgliederversammlung am 24.04.2024.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Wassersportfreunde Burg e. V. 1924".
§ 2 Sitz des Vereines
Der Sitz des Sportvereines befindet sich in 39288 Burg. "Am Kanal" 20 a.
§ 3 Registrierung
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 50173.
§ 4 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
Zweck des Vereines ist es den Wassersport zu betreiben, für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt einzutreten und insbesondere Kinder und Jugendliche für diesen Sport zu interessieren und zu fördern. Der Verein ist grundsätzlich politisch und konfessionell neutral.
Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger und integriert sie, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit, geschlechtlichen Identität, sexueller Orientierung oder gesellschaftlicher Stellung in den Sport, sofern sie nicht rassistische, nationalistische, extremistische oder faschistische Ziele vertreten. Er tritt jeder Form von Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entschieden entgegen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 7 Gliederung des Vereines
1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
2. Über die Gründung bzw. Schließung von Abteilungen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
3. Auf der vom Vorstand beschlossenen Grundlage (Vollmacht), erhalten die Leiter der
Abteilungen, ihre Stellvertreter und die Kassenwarte die Vertretungsvollmacht für die
gewöhnlichen Geschäfte im Rahmen des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes
sowie des Gemeinschaftslebens in den Abteilungen.
Die Vertretungsmacht ist von zwei der Genannten gemeinsam auszuüben. Dabei
setzen sie die gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Verkehrssicherheitspflicht
sowie die Bedingungen des Versicherungsschutzes eigenverantwortlich durch.
4. Die Abteilungen sind für die Umsetzung der für sie mit dem Haushaltsplan
beschlossenen materiellen und finanziellen Mittel zuständig.
5. Die Abteilungsleitungen werden alle zwei Jahre von den jeweils stimmberechtigten
Mitgliedern in den Abteilungen gewählt. Auf Antrag ist die Stimmabgabe auch per
Briefwahl möglich. Die Anzahl der Abteilungsleitungsmitglieder wird von den Mitgliedern
in den Abteilungen beschlossen.
Die Abteilungen haben nach der Wahl die Zusammensetzung ihrer Leitung dem
Vorstand innerhalb von drei Werktagen schriftlich mitzuteilen.
Dies gilt ebenfalls für alle gefassten Beschlüsse der Abteilungsversammlung.
Die Abteilungen halten im Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung ab, die der
Vorstand oder die Abteilungsleitung, mit einer Frist von 3 Wochen, einberufen kann.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung findet statt, wenn 15 % der
Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, diese bei der Abteilungsleitung
beantragen.
§ 8 Mitgliedschaft
1. Mitglied auf Probe
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden.
Es ist der Aufnahmeantrag des Vereins zu verwenden. Bei Minderjährigen ist der
Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich
zur Zahlung der Beiträge für die Minderjährigen bis zur Volljährigkeit.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei natürlichen Personen die Abteilungs-
leitung, bei juristischen Personen der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand / Abteilungsleitung nicht
verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme, mit einer 1 – jährigen
Probezeit, mit allen Rechten und Pflichten, außer dem Antrags- und
Stimmrecht.
2. Ordentliches Mitglied
Nach Ablauf der Probezeit wandelt sich die Mitgliedschaft auf Probe in eine
ordentliche Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten einschließlich dem
Antrags- und Stimmrecht um, es sei denn, die Abteilungsleitung widerspricht der
Umwandlung spätestens bis zum letzten Tag der Probezeit.
Mit dem Antrag auf ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft erkennt der Bewerber,
für den Fall seiner Aufnahme, die bestehende Satzung und Ordnungen an. Ein
Rechtsanspruch auf Vereinsaufnahme besteht nicht.
3. Förderndes Mitglied
Als förderndes Mitglied können juristische/natürliche Personen (Vollendung 18.
Lebensjahr) auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden.
Juristische Personen können durch ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten
werden. Das fördernde Mitglied hat kein Antrags- und Stimmrecht, kann aber an
Mitgliederversammlungen der Abteilung teilnehmen.
4. Ruhendes Mitglied
Auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen kann der Vorstand die Mitgliedschaft
als ruhend einstufen. Ruhende Mitglieder haben keine Rechte und Pflichten.
5. Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag einer Abteilungsleitung oder des Vorstandes kann die
Delegiertenkonferenz, in Würdigung hervorragender Verdienste, ordentliche
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind vom
Beitrag befreit.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder bei
Widerspruch während der Probezeit
1. Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilungsleitung.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von mindestens einem gesetzlichen
Vertreter schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur halbjährlich zum 30.6. bzw.
31.12., mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. In begründeten
Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
2. Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Antrag der Abteilungsleitung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die
Abteilungsleitung mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Der Beschluss über den Ausschluss soll spätestens zwei Monate nach der letzten
Mahnung erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn grobe Satzungsverstöße oder erhebliche NICHT - Erfüllung
der Mitgliederpflichten vorliegen.
Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn die Grundsätze gem. §4
der Satzung nicht eingehalten werden.
Dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
innerhalb von 10 Tagen zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen drei
Wochen nach Zustellung einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Den Widerspruch
bearbeitet der Vorstand.
3. Streichung / Tod
Bei fehlender Beitragszahlung, Inaktivität oder Unauffindbarkeit kann ein Mitglied
nach 2 Jahren aus dem Verein gestrichen werden.
Bei Tod endet die Mitgliedschaft automatisch.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rück-
erstattung von Beiträgen, Gebühren oder Anteilen aus dem Vereinsvermögen.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins und ihrer
Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Antrags- und stimmberechtigt sind ordentliche
Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr. Gesetzliche Vertreter minderjähriger
Mitglieder sind als Nicht-Mitglied von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte
und Teilnahme an Abstimmungen ausgeschlossen.
Alle Mitglieder des Vereins genießen einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle auf
der Grundlage des durch den Landessportbund gewährten Umfanges.
Die Mitglieder sind weiterhin berechtigt, das zur allgemeinen Nutzung vorgesehene
Vereinsgelände sowie die allgemein genutzten Gebäude und Anlagen zu nutzen.
2. Pflichten
Alle Mitglieder haben die Pflicht die Satzung und die Ordnungen des Vereins
anzuerkennen, zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten, im Vereinsinteresse zu wirken und
alles zu unterlassen, was dem Zweck, der Ziele und dem Ansehen des Vereines
entgegen steht.
Bei Änderung der Kontaktdaten laut Aufnahmeantrag, ist die Abteilungsleitung und der
Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 11 Organe des Vereines
1. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung durch den Vorstand statt, wenn
Beschlüsse über eine Satzungsänderung (soweit §15 nichts anderes regelt), die
Festlegung von Umlagen, die Neugründung bzw. die Schließung einer Abteilung oder
die Auflösung des Vereins gefasst werden sollen oder die Belange des Vereines es
erfordern. Umlagen dienen nicht planbaren Ausgaben. Maßgebend ist der Jahresbeitrag
des Grundbeitrages, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat und sollte die 2- fache
Höhe nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abgehalten.
Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die
Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung)
oder kombiniert, abgehalten werden.
Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung per E-Mail. Ist keine E-Mail Adresse angegeben, erfolgt die
Einladung an die zuletzt angegebene Postanschrift der Mitglieder mit einer Frist von
3 Wochen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind nicht zulässig.
Die Satzungsänderung und die Festsetzung von Umlagen, die Neugründung bzw.
Auflösung einer Abteilung bedarf der Zustimmung von 75% der abgegebenen gültigen
Stimmen.
2. Die Delegiertenkonferenz
Die Delegiertenkonferenz besteht aus dem erweiterten Vorstand und den
Delegierten. Die Abteilungen wählen pro fünf angefangene Mitglieder einen Delegierten.
Die ordentliche Delegiertenkonferenz findet einmal jährlich grundsätzlich im ersten
Quartal statt.
Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz findet statt, wenn 15% der
Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angaben des Zwecks und der Gründe,
diese beim Vorstand beantragen.
2.1 Die ordentliche Delegiertenkonferenz ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des durch den Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung der Finanz-, der Geschäfts-, der Beitrags-, der Wahl-, der Ehren-
und der Haus- und Geländeordnung,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nichts
anderes regelt
- Beschlussfassung über Anträge,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- die sonstigen Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung
2.2. Die Einberufung der Delegiertenkonferenz erfolgt mit Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung per E-Mail. Ist keine E-Mail Adresse angegeben, erfolgt
die Einladung an die zuletzt angegebene Postanschrift der Mitglieder mit einer Frist
von 3 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung können über jeden Delegierten 2 Wochen vor dem Termin
an den Vorstand schriftlich gerichtet werden.
Setzt der Vorstand diese Anträge auf die Tagesordnung der Delegiertenkonferenz,
so hat er die Delegierten unverzüglich zu informieren.
Die Leitung der Delegiertenkonferenz übt der geschäftsführende Vorstand aus und
führt das Protokoll. Der Vorstand legt einen Versammlungsleiter fest.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Darin sind Ort, Zeit, Anwesenheit, Rednerliste, Abstimmungsergebnisse und die
Beschlüsse im bestätigten Wortlaut aufzunehmen.
Die Delegiertenkonferenz ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind die
Delegierten mit Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder, die als
ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied des Vereines ernannt wurden.
3. Der Vorstand
Der Vorstand in Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von
zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Kassenwart sowie einem von jeder Abteilung benannten vertretungsberechtigten
Leitungsmitglied (Leiter, Stellvertreter oder Kassenwart).
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können
auch unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmitteln oder schriftlich im
Umlaufverfahren gefasst werden.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung bzw. der
Delegiertenkonferenz zu berichten
Der Vorstand wird von der Delegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Gewählt werden können ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger einsetzen.
3.1. Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung und der Delegiertenkonferenz umzusetzen, das Vermögen des
Vereines zu schützen und zu erweitern sowie die Tätigkeit zwischen den Abteilungen
zu koordinieren.
Unter anderem ist er für folgende Aufgaben zuständig:
konferenz sowie Aufstellung der Tagesordnung
Der Vorstand schlägt der Delegiertenkonferenz Entwürfe von Ordnungen zur
Beschlussfassung vor.
Der Vorstand hat das Recht an Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Er ist aus
gegebenen Anlass berechtigt, eine Abteilungsversammlung anzuordnen bzw.
einzuberufen.
4. Kassenprüfer
Die Delegiertenkonferenz wählt für die Dauer von zwei Jahren die Kassenprüfer,
die sich aus je einem Vertreter der Abteilungen zusammensetzt. Wiederwahl ist
zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse einschließlich Kassenbücher und Belege zu prüfen.
Alle Leitungsgremien sind den Kassenprüfern gegenüber auskunftspflichtig.
Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenkonferenz einen Prüfbericht und
beantragt bei Ordnungsmäßigkeit die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
Gewählt werden können ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 Disziplinarmaßnahmen
1. Pflichtverletzungen, insbesondere
- Verstoß gegen §4 der Satzung
- Missachtung der Vereinsordnungen,
- unsportliches Verhalten,
- vereinsschädigendes Verhalten,
- Verletzung der Mitgliedspflichten,
- Verstöße gegen Weisungen/Festlegungen des Vorstandes oder Vereinsorgane,
- Verstöße gegen Vereinsziele,
- wiederholte Nichtzahlung des Vereinsbeitrages bzw. sonstiger Verbindlichkeiten.
2. mögliche Disziplinarmaßnahmen
- Ermahnung,
- Verwarnung,
- Verweis,
- Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- Ausschluss aus dem Verein,
~ bei groben Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des Vereines,
~ bei groben Verstößen gegen die Interessen, des Zwecks und der Ziele des Vereins
~ wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt.
- Streichung von der Mitgliederliste
3. Zuständig für die Disziplinarmaßnahmen sind:
- für Ermahnung und Verwarnung die Abteilungsleitungen,
- in allen anderen Fällen der Vorstand
4. Wenn über den Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den
Verein verhängt werden, ist die zuständige Abteilung verpflichtet, die verhängten
Sanktionen (z.B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein
einzelnes Mitglied, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden, ist dieses
verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
§ 13 Datenschutz
Soweit der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet,
erfüllt er die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen.
§ 14 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Burg, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Für die Auflösung des Vereines ist eine 90 % ige Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, auf dieser ist die Zustimmung von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderung in geeigneter Weise zu informieren.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.04.2024 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung durch das Amtsgericht Stendal in Kraft.
Die Satzung tritt am 10.07.2024 in Kraft.
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