Satzung

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Aufnahmeantrag

SEPA-Basis-Lastschriftmandat

 

Beschlossen anlässlich der Mitgliederversammlung am 24.04.2024.

 

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Wassersportfreunde Burg e. V. 1924".

 

 

§ 2 Sitz des Vereines

Der Sitz des Sportvereines befindet sich in 39288 Burg. "Am Kanal" 20 a.

 

 

§ 3 Registrierung

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 50173.

 

 

§ 4 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

Zweck des Vereines ist es den Wassersport zu betreiben, für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt einzutreten und insbesondere Kinder und Jugendliche für diesen Sport zu interessieren und zu fördern. Der Verein ist grundsätzlich politisch und konfessionell neutral.

Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger und integriert sie, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit, geschlechtlichen Identität, sexueller Orientierung oder gesellschaftlicher Stellung in den Sport, sofern sie nicht rassistische, nationalistische, extremistische oder faschistische Ziele vertreten. Er tritt jeder Form von Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entschieden entgegen.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

 

 

 

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

 

§ 7 Gliederung des Vereines

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.

2. Über die Gründung bzw. Schließung von Abteilungen entscheidet die 
    Mitgliederversammlung. 

3. Auf der vom Vorstand beschlossenen Grundlage (Vollmacht), erhalten die Leiter der  

    Abteilungen, ihre Stellvertreter und die Kassenwarte die Vertretungsvollmacht für die    

    gewöhnlichen Geschäfte im Rahmen des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes 

    sowie des Gemeinschaftslebens in den Abteilungen.

    Die Vertretungsmacht ist von zwei der Genannten gemeinsam auszuüben. Dabei 
    setzen sie die gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Verkehrssicherheitspflicht 

    sowie die Bedingungen des Versicherungsschutzes eigenverantwortlich durch.

4. Die Abteilungen sind für die Umsetzung der für sie mit dem Haushaltsplan 

    beschlossenen materiellen und finanziellen Mittel zuständig.

5. Die Abteilungsleitungen werden alle zwei Jahre von den jeweils stimmberechtigten 

    Mitgliedern in den Abteilungen gewählt. Auf Antrag ist die Stimmabgabe auch per 

    Briefwahl möglich. Die Anzahl der Abteilungsleitungsmitglieder wird von den Mitgliedern 

    in den Abteilungen beschlossen.

    Die Abteilungen haben nach der Wahl die Zusammensetzung ihrer Leitung dem 

    Vorstand innerhalb von drei Werktagen schriftlich mitzuteilen.

    Dies gilt ebenfalls für alle gefassten Beschlüsse der Abteilungsversammlung.

    Die Abteilungen halten im Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung ab, die der

    Vorstand oder die Abteilungsleitung, mit einer Frist von 3 Wochen, einberufen kann.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Abteilung findet statt, wenn 15 % der 

    Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, diese bei der Abteilungsleitung 

    beantragen.

 

 

§ 8 Mitgliedschaft

1.       Mitglied auf Probe

          Mitglied kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden.

          Es ist der Aufnahmeantrag des Vereins zu verwenden. Bei Minderjährigen ist der 

          Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich 

          zur Zahlung der Beiträge für die Minderjährigen bis zur Volljährigkeit.

          Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei natürlichen Personen die Abteilungs-

          leitung, bei juristischen Personen der Vorstand. 

          Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand / Abteilungsleitung nicht 

          verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

         

          Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme, mit einer 1 – jährigen 

          Probezeit, mit allen Rechten und Pflichten, außer dem Antrags- und  

          Stimmrecht.

          

 

2.       Ordentliches Mitglied

          Nach Ablauf der Probezeit wandelt sich die Mitgliedschaft auf Probe in eine 

          ordentliche Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten einschließlich dem 

          Antrags- und Stimmrecht um, es sei denn, die Abteilungsleitung widerspricht der 

          Umwandlung spätestens bis zum letzten Tag der Probezeit.

          Mit dem Antrag auf ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft erkennt der Bewerber, 

          für den Fall seiner Aufnahme, die bestehende Satzung und Ordnungen an. Ein 

          Rechtsanspruch auf Vereinsaufnahme besteht nicht.

 

 3.      Förderndes Mitglied

          Als förderndes Mitglied können juristische/natürliche Personen (Vollendung 18. 

          Lebensjahr) auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden.

          Juristische Personen können durch ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten 

          werden. Das fördernde Mitglied hat kein Antrags- und Stimmrecht, kann aber an 

          Mitgliederversammlungen der Abteilung teilnehmen.

 

  4.     Ruhendes Mitglied

          Auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen kann der Vorstand die Mitgliedschaft 

          als ruhend einstufen. Ruhende Mitglieder haben keine Rechte und Pflichten.

 

  5.     Ehrenmitgliedschaft

          Auf Vorschlag einer Abteilungsleitung oder des Vorstandes kann die 

          Delegiertenkonferenz, in Würdigung hervorragender Verdienste, ordentliche 

          Mitglieder zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind vom 

          Beitrag befreit.

 

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

          Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder bei 

          Widerspruch während der Probezeit

   1.    Austritt

          Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilungsleitung. 

          Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von mindestens einem gesetzlichen 

          Vertreter schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur halbjährlich zum 30.6. bzw. 

          31.12., mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. In begründeten 

          Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

 

   2.   Ausschluss

         Ein Mitglied kann auf Antrag der Abteilungsleitung durch den Vorstand 

         ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die 

         Abteilungsleitung mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

         Der Beschluss über den Ausschluss soll spätestens zwei Monate nach der letzten 

         Mahnung erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

         Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen 

         werden, wenn grobe Satzungsverstöße oder erhebliche NICHT - Erfüllung 

         der Mitgliederpflichten vorliegen. 

         Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn die Grundsätze gem. §4      

         der Satzung nicht eingehalten werden.

         Dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme 

         innerhalb von 10 Tagen zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und 

         dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen drei 

         Wochen nach Zustellung einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Den Widerspruch 

         bearbeitet der Vorstand.

 

     3. Streichung / Tod

         Bei fehlender Beitragszahlung, Inaktivität oder Unauffindbarkeit kann ein Mitglied 

         nach 2 Jahren aus dem Verein gestrichen werden.

         Bei Tod endet die Mitgliedschaft automatisch.

         Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rück-

         erstattung von Beiträgen, Gebühren oder Anteilen aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte

    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins und ihrer 

    Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Antrags- und stimmberechtigt sind ordentliche 

    Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr. Gesetzliche Vertreter minderjähriger 

    Mitglieder sind als Nicht-Mitglied von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte

    und Teilnahme an Abstimmungen ausgeschlossen. 

    Alle Mitglieder des Vereins genießen einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle auf 

    der Grundlage des durch den Landessportbund gewährten Umfanges.

    Die Mitglieder sind weiterhin berechtigt, das zur allgemeinen Nutzung vorgesehene 

    Vereinsgelände sowie die allgemein genutzten Gebäude und Anlagen zu nutzen.

 

2. Pflichten

    Alle Mitglieder haben die Pflicht die Satzung und die Ordnungen des Vereins 

    anzuerkennen, zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und 

    Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten, im Vereinsinteresse zu wirken und 

    alles zu unterlassen, was dem Zweck, der Ziele und dem Ansehen des Vereines 

    entgegen steht.

    Bei Änderung der Kontaktdaten laut Aufnahmeantrag, ist die Abteilungsleitung und der  

    Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

   

 

§ 11 Organe des Vereines

1. Die Mitgliederversammlung 

    Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung durch den Vorstand statt, wenn  

    Beschlüsse über eine Satzungsänderung (soweit §15 nichts anderes regelt), die 

    Festlegung von Umlagen, die Neugründung bzw. die Schließung einer Abteilung oder 

    die Auflösung des Vereins gefasst werden sollen oder die Belange des Vereines es 

    erfordern. Umlagen dienen nicht planbaren Ausgaben. Maßgebend ist der Jahresbeitrag 

    des Grundbeitrages, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der 

    Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat und sollte die 2- fache 

    Höhe nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

   

    Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abgehalten. 

    Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die 

    Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) 

    oder kombiniert, abgehalten werden.

    Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung.

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung 

    durch schriftliche Einladung per E-Mail. Ist keine E-Mail Adresse angegeben, erfolgt die

    Einladung an die zuletzt angegebene Postanschrift der Mitglieder mit einer Frist von 

    3 Wochen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind nicht zulässig.

    Die Satzungsänderung und die Festsetzung von Umlagen, die Neugründung bzw. 

    Auflösung einer Abteilung bedarf der Zustimmung von 75% der abgegebenen gültigen

    Stimmen.

   

2. Die Delegiertenkonferenz

    Die Delegiertenkonferenz besteht aus dem erweiterten Vorstand und den 

    Delegierten. Die Abteilungen wählen pro fünf angefangene Mitglieder einen Delegierten.

    Die ordentliche Delegiertenkonferenz findet einmal jährlich grundsätzlich im ersten 

    Quartal statt. 

    Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz findet statt, wenn 15% der   

    Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angaben des Zwecks und der Gründe,

    diese beim Vorstand beantragen.

   

2.1 Die ordentliche Delegiertenkonferenz ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

    - Entlastung des Vorstandes,

    - Genehmigung des durch den Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende 

      Geschäftsjahr,

    - Beschlussfassung der Finanz-, der Geschäfts-, der Beitrags-, der Wahl-, der Ehren- 

      und der Haus- und Geländeordnung,

    - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nichts

      anderes regelt      

    - Beschlussfassung über Anträge,

    - Wahl der Kassenprüfer,

    - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

    - Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    - die sonstigen Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung

 

2.2. Die Einberufung der Delegiertenkonferenz erfolgt mit Angabe der Tagesordnung 

       durch schriftliche Einladung per E-Mail. Ist keine E-Mail Adresse angegeben, erfolgt 

       die Einladung an die zuletzt angegebene Postanschrift der Mitglieder mit einer Frist 

       von 3 Wochen. 

       Anträge zur Tagesordnung können über jeden Delegierten 2 Wochen vor dem Termin

       an den Vorstand schriftlich gerichtet werden.

       Setzt der Vorstand diese Anträge auf die Tagesordnung der Delegiertenkonferenz,   

       so hat er die Delegierten unverzüglich zu informieren.                                                                                                                           

       Die Leitung der Delegiertenkonferenz übt der geschäftsführende Vorstand aus und 

       führt das Protokoll. Der Vorstand legt einen Versammlungsleiter fest. 

       Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 

       Darin sind Ort, Zeit, Anwesenheit, Rednerliste, Abstimmungsergebnisse und die

       Beschlüsse im bestätigten Wortlaut aufzunehmen.

       Die Delegiertenkonferenz ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen 

       Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

       Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind die 

       Delegierten mit Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder, die als 

       ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied des Vereines ernannt wurden.

 

 

3. Der Vorstand

    Der Vorstand in Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem 

    Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 

    zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem

    Kassenwart sowie einem von jeder Abteilung benannten vertretungsberechtigten 

    Leitungsmitglied (Leiter, Stellvertreter oder Kassenwart).

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können 

    auch unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmitteln oder schriftlich im 

    Umlaufverfahren gefasst werden.

    Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung bzw. der 

    Delegiertenkonferenz zu berichten

    Der Vorstand wird von der Delegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

    Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl eines 

    Vorstandsmitgliedes ist zulässig. 

    Gewählt werden können ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der 

    Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger einsetzen.

3.1. Zuständigkeit des Vorstandes

       Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitglieder-

       versammlung und der Delegiertenkonferenz umzusetzen, das Vermögen des 

       Vereines zu schützen und zu erweitern sowie die Tätigkeit zwischen den Abteilungen 

       zu koordinieren.

       Unter anderem ist er für folgende Aufgaben zuständig:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Delegierten-

             konferenz sowie Aufstellung der Tagesordnung

  •  Aufstellung des Haushaltsplanes
  •  Führung des Kassenbuches, Erstellung des Kassenberichtes

       Der Vorstand schlägt der Delegiertenkonferenz Entwürfe von Ordnungen zur 

       Beschlussfassung vor.

       Der Vorstand hat das Recht an Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Er ist aus 

       gegebenen Anlass berechtigt, eine Abteilungsversammlung anzuordnen bzw. 

       einzuberufen.

 

4. Kassenprüfer

    Die Delegiertenkonferenz wählt für die Dauer von zwei Jahren die Kassenprüfer,

    die sich aus je einem Vertreter der Abteilungen zusammensetzt. Wiederwahl ist 

    zulässig.

    Die Kassenprüfer haben die Kasse einschließlich Kassenbücher und Belege zu prüfen. 

    Alle Leitungsgremien sind den Kassenprüfern gegenüber auskunftspflichtig.

    Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenkonferenz einen Prüfbericht und 

    beantragt bei Ordnungsmäßigkeit die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen 

    Vorstandsmitglieder. 

    Gewählt werden können ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

 

 

 

§ 12 Disziplinarmaßnahmen

 1. Pflichtverletzungen, insbesondere

 - Verstoß gegen §4 der Satzung

 - Missachtung der Vereinsordnungen,

 - unsportliches Verhalten,

 - vereinsschädigendes Verhalten,

 - Verletzung der Mitgliedspflichten,

 - Verstöße gegen Weisungen/Festlegungen des Vorstandes oder Vereinsorgane,

 - Verstöße gegen Vereinsziele,

 - wiederholte Nichtzahlung des Vereinsbeitrages bzw. sonstiger Verbindlichkeiten.

 

  2. mögliche Disziplinarmaßnahmen

  - Ermahnung,

  - Verwarnung,

  - Verweis,

  - Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

  - Ausschluss aus dem Verein,

    ~ bei groben Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des Vereines,

    ~ bei groben Verstößen gegen die Interessen, des Zwecks und der Ziele des Vereins

    ~ wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht 

       nachkommt.

   - Streichung von der Mitgliederliste

  3. Zuständig für die Disziplinarmaßnahmen sind:

  - für Ermahnung und Verwarnung die Abteilungsleitungen,

  - in allen anderen Fällen der Vorstand 

  4. Wenn über den Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den 

      Verein verhängt werden, ist die zuständige Abteilung verpflichtet, die verhängten 

      Sanktionen (z.B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein 

      einzelnes Mitglied, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden, ist dieses    

      verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

 

 

§ 13 Datenschutz

 Soweit der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet,

 erfüllt er die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Burg, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Für die Auflösung des Vereines ist eine 90 % ige Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, auf dieser ist die Zustimmung von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

                                                               

 

§ 15 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderung in geeigneter Weise zu informieren.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.04.2024 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung durch das Amtsgericht Stendal in Kraft.

 

 

Die Satzung tritt am 10.07.2024 in Kraft.

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